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Rechtsprechung
   BFH, 21.05.1992 - V B 234/91   

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BFH, 21.05.1992 - V B 234/91 (https://dejure.org/1992,7832)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1992 - V B 234/91 (https://dejure.org/1992,7832)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - V B 234/91 (https://dejure.org/1992,7832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 661
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.07.1974 - VIII B 29/74

    Mißbräuchliche Ablehnung - Entscheidung des Senates - Besetzung - Abgelehnter

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - V B 234/91
    In einem solchen Fall können auch die abgelehnten Richter bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitwirken (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 22.Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1974 VIII B 29/74, BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638).

    Rechtsmißbräuchlich ist ein Befangenheitsantrag, wenn sämtliche Richter eines Gerichts mit allgemeiner Begründung, die sich nicht auf besondere Sachverhaltsumstände in der Person des einzelnen Richters bezieht, abgelehnt werden (vgl. Beschluß in BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; Beschluß in BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638).

    Ist die Ablehnung mißbräuchlich, so entfällt auch das Erfordernis der Abgabe einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO (BFH-Beschluß in BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638).

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - V B 234/91
    In einem solchen Fall können auch die abgelehnten Richter bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitwirken (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 22.Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1974 VIII B 29/74, BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638).

    Rechtsmißbräuchlich ist ein Befangenheitsantrag, wenn sämtliche Richter eines Gerichts mit allgemeiner Begründung, die sich nicht auf besondere Sachverhaltsumstände in der Person des einzelnen Richters bezieht, abgelehnt werden (vgl. Beschluß in BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; Beschluß in BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638).

  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 20/82

    Vollmachtsurkunde - Sachentscheidungsvoraussetzungen - Mangelhafte

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - V B 234/91
    Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht i.S. des § 62 Abs. 3 FGO ist - anders als im Zivilprozeß - eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (BFH-Urteil vom 17. Juli 1984 VIII R 20/82, BFHE 141, 463, BStBl II 1984, 802, 803).
  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - V B 234/91
    Gründe für ein derartiges Mißtrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde (Senatsbeschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.05.1992 - V B 233/91   

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https://dejure.org/1992,16052
BFH, 21.05.1992 - V B 233/91 (https://dejure.org/1992,16052)
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BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - V B 233/91 (https://dejure.org/1992,16052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 661
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.09.1989 - VII B 75/89

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - V B 233/91
    Nur die Entscheidung, an der sie mitgewirkt haben, könnte dadurch betroffen sein (vgl. dazu aber den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514 m.w.N.).
  • BFH, 21.05.1992 - V B 235/91

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über die Ablehnung von Richtern

    Selbst wenn der Senat wegen der Mitwirkung dieser Richter, wie der Senat in anderem Zusammenhang (in dem Beschwerdeverfahren V B 233/91, Beschluß vom 21.5.1992, NV) gerügt hat, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sein sollte, ist die Vorentscheidung deswegen nicht aufzuheben.
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